Betreutes Wohnen als Zweckbetrieb

Verpflichtet sich eine gemeinnützige Körperschaft gegenüber der steuerpflichtigen Vermieterin von Wohnungen, Leistungen gegen Entgelt im Bereich des altenbetreuten Wohnens zu erbringen, begründet die Körperschaft damit weder einen Betrieb der Wohlfahrtspflege noch einen steuerbefreiten Zweckbetrieb, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 (I R 49/08).

Kläger war ein eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, der sich als Interessenvertreter der älteren Menschen und Kinder sowie hilfsbedürftiger Bürger aller Altersgruppen ohne Ansehen der Person versteht. Der Verein hat sich gegenüber einer Kommanditgesellschaft (KG) verpflichtet, den Mietern dieser KG sog. Basisleistungen zu erbringen, wie z. B. die Vermittlung von Mahlzeitendiensten, Dienstleistungen oder ambulanten Hilfeleistungen allgemeiner Art. Dafür hat der Verein von der KG ein Betreuungsentgelt erhalten, das die Mieter zuvor mit der Miete an die KG gezahlt haben. Die Erbringung dieser Basisleistungen wurde grundsätzlich im Mietvertrag mit der KG vereinbart.

Der Verein hat darüber hinaus weitere Zusatzleistungen erbracht, die unmittelbar mit den jeweiligen Bewohnern vertraglich festgelegt wurden. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Pflegeleistungen nach SGB XI, die ohne Zweifel im steuerbegünstigten Zweckbetrieb erbracht wurden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Betreuungsentgelt, das die KG dem Verein für die Basisleistungen zahlte, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei. Es fehle die erforderliche Unmittelbarkeit der Leistungserbringung gegenüber den hilfsbedürftigen Personen. Die Basisleistungen wurden gegenüber den Mietern wirtschaftlich auf Rechnung und Gefahr der KG erbracht. Dass der Verein als Erfüllungsgehilfe tätig war, reiche für die Annahme eines Zweckbetriebes nicht aus.

Fazit:

Hätte der Verein die Basisleistungen unmittelbar mit den Bewohnern vereinbart, wäre die Begründung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vermieden worden.

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