Pauschalgewinn beim Sponsoring

Einnahmen aus Sponsorenleistungen sind entweder in der steuerbefreiten Vermögensverwaltung oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Für die Einordnung kommt es auf den Grad der Mitwirkung des Vereins an:

-     Betreibt der Verein keine aktive Mitwirkung an der Werbung für den Sponsor, liegen Einnahmen der Vermögensverwaltung vor. Dazu gehören die bloße Duldung der Nutzung von Namen und Logo sowie die Verpachtung von Werberechten, unter bestimmten Voraussetzungen.

-     Bei aktiver Mitwirkung des Vereins an der Werbung („Werbung in Eigenregie“), gehören die Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Trikotwerbung und Werbung auf Sportgeräten gehört auch zum „aktiven“ Bereich.

Fallen die Einnahmen vom Sponsor in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist es schwierig, direkt zurechenbare Betriebsausgaben zu identifizieren, die ohne die Sponsoringmaßnahme nicht entstanden wären. Denn nur solche Ausgaben sind steuerlich abziehbar.

Dies hat der Gesetzgeber erkannt und ein Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung geschaffen. Danach darf der Besteuerung ein pauschaler Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden, wodurch ein pauschaler Ansatz von 85 % der Einnahmen aus Werbung als Betriebsausgaben ermöglicht wird.

Die Werbung muss jedoch im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins stehen, wozu auch der Zweckbetrieb zählt. Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit andern wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht pauschaliert besteuert werden.

Zu beachten ist, dass Werbeleistungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen und im Bereich der Vermögensverwaltung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Weder bei der Umsatzsteuer noch bei der Vorsteuer gibt es diese Pauschalierungsmöglichkeit.

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