Satzungs-Check: Steuerermäßigung nur mit ordnungsgemäßer Satzung
Leistungen gemeinnütziger Körperschaften unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % – außer Umsätze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die mit 19 % zu versteuern sind. Um diesen Vorteil in Anspruch nehmen zu dürfen, muss nicht nur die Gemeinnützigkeit anerkannt sein, sondern auch die Satzung den formellen Anforderungen der Abgabenordnung entsprechen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.07.2009).
Da sich Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Gemeinnützigkeit zwischenzeitlich weiterentwickelt haben, entsprechen viele ältere Vereinssatzungen heute nicht mehr der steuerlich vorgeschriebenen Mustersatzung. Insbesondere die Vermögensbindungsklausel entspricht häufig nicht mehr den Vorschriften. Es muss ausdrücklich geregelt sein, wie das Vermögen zu verwenden ist für die Fälle
- der Auflösung der Körperschaft
- der Aufhebung der Körperschaft und bei
- Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft.
Nach Ansicht des Gerichts kann das Finanzamt eine Nachversteuerung vornehmen, wenn die Satzung den Anforderungen nicht entspricht. Nicht nur wegen einer etwaig notwendigen Satzungsänderung hinsichtlich der Ehrenamtspauschale ist ein kompletter Satzungs-Check daher sinnvoll.