Haftung beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.07.2015 (Aktenzeichen III ZR 346/14) entschieden.

Im Urteilsfall stritten die Parteien um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu einer Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Versicherungsgesellschaft, bei der der beklagte Verein eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen “offiziell eingesetzte” Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht.

Der Bundesgerichtshof gab dem Verein Recht und versagte der Klägerin den geforderten Schadenersatz. Es handele sich um eine reine Gefälligkeit gegenüber der Enkelin bzw. deren sorgeberechtigten Eltern, auch wenn der Transport genauso im Interesse der Vereinsmannschaft lag.

 

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