Senioren- und Nachbarschaftshilfevereine – nicht immer gemeinnützig

Immer häufiger werden Vereine gegründet, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Baby-Sitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege). Diese Vereine treten unter unterschiedlichen Bezeichnungen auf, z. B. Nachbarschaftshilfe, Seniorengenossenschaft, Seniorenhilfe, Talente-Markt, Tauschbörse, Tauschkreis, Tauschring, Zeitbörse oder Zeittausch. Als Gegenleistung für die Arbeit erhält das Vereinsmitglied üblicherweise ein Entgelt, das entweder in einer finanziellen Vergütung oder einer Gutschrift auf einem von dem Verein für das aktive Mitglied geführten Konto besteht. Die Vergütung bemisst sich in der Regel nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung, sondern nach der hierfür aufgewendeten Zeit und kann entweder als finanzielle Gutschrift oder als Zeitgutschrift geleistet werden (z. B. 2 Punkte pro Arbeitsstunde). Die Gutschriften können von dem Mitglied eingelöst werden, wenn es selbst die Hilfsdienste des Vereins in Anspruch nimmt.

Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom 03.01.2011 (S 0171 A – 124 – St 53) festgestellt, dass solche Vereine grundsätzlich nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden können, weil durch die gegenseitige Unterstützung – unabhängig von Alter oder Krankheit – in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen wird. Sofern der Verein lediglich die Zeitkonten seiner Mitglieder verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, erfüllt er zudem nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit.

Beschränkt sich dagegen der Zweck der Vereine (nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung) auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, kann eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfolgen. In diesen Fällen kann die Selbstlosigkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 AO unbeschadet des Entgelts für die aktiven Mitglieder erhalten bleiben, da diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Verein und seine Mitglieder für erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke auf angemessene materielle Vorteile verzichten. Es reicht aus, wenn die eigene Opferwilligkeit nicht zugunsten eigennütziger Interessen in den Hintergrund gedrängt wird (BFH-Urteil vom 13.12.1978, BStBl 1979 II S. 482). Um die Voraussetzung der Unmittelbarkeit zu erfüllen, müssen die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen des Vereins ausüben.

Um die Gemeinnützigkeit zu erreichen, sollten die Satzung sowie die tatsächliche Geschäftsführung mit Bedacht und den Vorschriften entsprechend gestaltet werden.

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