Mildtätigkeit – Nachweis über Bedürftigkeit erleichtert

Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde der Nachweis über die wirtschaftliche Bedürftigkeit bei der Verwirklichung von mildtätigen Zwecken erleichtert. Ab 01.01.2013 gilt die wirtschaftliche Notlage beim Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch usw. grundsätzlich als nachgewiesen. Daher sollte eine Kopie des Leistungsbescheides oder der Bestätigung des Sozialleistungsträgers als Nachweis aufbewahrt werden.

Neu ist das Nachweisverzichtsverfahren nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO. Auf Antrag kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Dies gilt z. B. bei den sogenannten “Tafeln”. Dieser Antrag ist derzeit formlos möglich, an einheitlichen Vordrucken wird noch gearbeitet. Die Gestattung auf den Nachweisverzicht muss auf einen konkreten Tätigkeitsbereich bezogen werden, z. B. die Abgabe von Kleidern und Lebensmitteln. Daher kann es auch mehrere Gestattungen geben. Über den Antrag ergeht dann ein förmlicher Bescheid.

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