Nachweis der Hilfsbedürftigkeit

Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes; bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen erhöht sich die Grenze auf das Fünffache. Vorhandenes Vermögen ist dabei zu berücksichtigen, wenn es zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht und die Verwendung dafür zumutbar ist. Die Grenze bezieht sich auf jede Person, auch wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben.

Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) verlangt nun ausdrücklich, dass mildtätige Organisationen auch Angaben zum Vermögen der unterstützten Personen dokumentieren müssen. Im Erlass werden konkrete Angaben zum Schonvermögen gemacht, das in der Regel bei 15.500 Euro liegt. Unberücksichtigt bleiben Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde oder die einen besonderen Wert (Erinnerungswert) haben oder zum Hausrat gehören. Ebenfalls außen vor beibt ein angemessenes Hausgrundstück, das die unterstützte Person allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt.

Da zukünftig mit verstärkten Prüfungen der Finanzverwaltung zu rechnen ist, sollten die entsprechenden Unterlagen nach den neuen Vorschriften ergänzt werden.

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