Wiederbeschaffungsrücklage neu geregelt

Im neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (BMF-Schreiben vom 17.01.2012) hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage neue geregelt.  Rücklagen im steuerbegünstigten Bereich durften bisher nur gebildet werden, wenn ohne sie die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können und ein bestimmtes Vorhaben vorliegt, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene oder Projektrücklage).

Nach der Neuregelung ist jetzt auch eine Wiederbeschaffungsrücklage zulässig. Sie gilt für Grundstücke, Fahrzeuge und andere Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen. Die Rücklage darf in Höhe des tatsächlichen Wertverlusts dotiert werden, wobei die Abschreibungsraten nach der amtlichen AfA-Tabelle als zulässige Werte anzusehen sind. Erhöhte oder Sonder-Abschreibungen dürfen nicht als Maßstab genommen werden. Die Wiederbeschaffungsrücklage darf nur dann gebildet werden, wenn die Neuanschaffung des Wirtschaftsgutes tatsächliche geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Steigende Anschaffungskosten dürfen bei der Bemessung der Rücklage berücksichtigt werden.

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