Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit. Das Bundesfinanzministerium hat eine Klarstellung getroffen, bis zu welcher Höhe Zahlungen begünstigt sind.
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden, sind zwar lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber grundsätzlich der Umsatzsteuer. Das gilt in jedem Fall, wenn der Selbstständige kein Kleinunternehmer ist (17.500 Euro Jahresumsatzgrenze) und keine besondere Steuerbefreiung greift. Nach § 4 Nr. 26b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze aber steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Ehrenamtlich heißt also nicht generell unentgeltlich. Vorausgesetzt ist nur das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, fehlende Hauptberuflichkeit und der Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an (Abschn. 4.26.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Zu der Frage, wie hoch eine Vergütung sein darf, um noch unter diese Befreiungsregelung zu fallen, hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 02.01.2012 bekannt gegeben:
Die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten regelmäßig dann als angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt und die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt nicht höher ist als 17 500 Euro im Jahr. Die Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung bleibt weiterhin bestehen.
Bei der Bemessung der Vergütung sollte die Art der Tätigkeit berücksichtigt werden. So ist eine Tätigkeitsstunde für einen Anwalt mit 50 Euro angemessen entschädigt, während für die Arbeit einer Reinigungskraft 50 Euro pro Stunde eher zu hoch bemessen sind.
Die Finanzverwaltung verlangt weiter, dass der tatsächliche Zeitaufwand und die Stundensätze nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen. Die neuen Vorschriften zur Dokumentation der Stundensätze und des Zeitaufwands gelten für Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden (BMF-Schreiben vom 21.03.2012).