Kein Kapitalertragsteuerabzug für Treuhand-Stiftungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 16.08.2011 im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung geregelt, dass von Kapitalerträgen von rechtlich unselbstständigen Stiftungen (Treuhandstiftungen), die auf Sonderkonten der Trägerstiftung angelegt sind, ab 01.01.2011 kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist.

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