Umsatzsteuer aus städtischen Parkgebühren
Verlangt eine Stadt für die von ihr bewirtschaftete Tiefgarage zu bestimmten Zeiten Parkgebühren und gestattet sie außerhalb dieser Zeiten das Parken kostenlos, unterliegen die Entgelte nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund der teilweisen unentgeltlichen Überlassung des Parkraums kommt es im Hinblick auf die nicht hoheitlich tätigen Vermieter zu keiner Wettbewerbsverzerrung, die eine Behandlung der Stadt als Unternehmer gebieten würde.
So sind die Leitsätze des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 16.12.2010 (10 K 4108/09). Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig unter dem Aktenzeichen V R 1/11. Das Urteil des Finanzgerichts steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 15.04.2010 (V R 10/09), mit der auch die Vermögensverwaltung der Kommunen der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dies liegt auch auf der Linie des EU-Rechts. Daher wäre es seltsam, wenn der Bundesfinanzhof dem Urteil des Finanzgerichts folgen würde.