Umsatzsteuer bei sozialen Hilfsdiensten

Ein Verein, der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehört, kann sich hinsichtlich der Steuerbefreiung für einen von ihm unterhaltenen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen. Dies gilt jedoch nicht für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservices erbrachten Leistungen. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.12.2010 (XI R 46/08) entschieden.

Im Urteilsfall ging es um einen Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste. Zur Erfüllung des Satzungszwecks unterhielt er u. a. einen Haus-Notruf-Dienst und einen Menüservice. Außerdem stellte er im Rahmen eines ärztlichen Notdiensts ein Rettungsfahrzeug mit Rettungssanitätern zur Verfügung, deren Einsätze unmittelbar gegenüber den jeweiligen Notärzten abgerechnet wurden. Diese wiederum erhielten entsprechende Erstattungen von den Krankenkassen.

Der Bundesfinanzhof sah den Haus-Notruf-Dienst auf der Basis des EU-Rechts als steuerfreie Leistung an, so dass der Verein entsprechende Vorsteuerkürzungen vorzunehmen hat. Für die Notdienst-Transportleistungen kann die Steuerfreiheit jedoch nicht gewährt werden, weil die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Patienten erbracht werden, sondern den Notärzten, die sie für ihre eigenen steuerfreien Leistungen gegenüber den Patienten benötigten. Damit werden die Transportdienste gleichgestellt mit Lieferung von Medikamenten oder medizinischen Geräten an einen Arzt für dessen Praxisgebrauch. Die Menüservice-Leistungen können deshalb nicht umsatzsteuerfrei sein, weil sie nicht nur von hilfsbedürftigen Menschen in Anspruch genommen werden können, sondern auch von gesunden Menschen.

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