Übungsleiter können Verluste steuermindernd geltend machen

Wenn die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit den Freibetrag von 2.100 Euro nicht übersteigen, können Verluste aus einer solchen nebenberuflichen Tätigkeit steuermindernd berücksichtigt werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25.05.2011 (2 K 1996/10) entschieden. Ob das unterliegende Finanzamt Revision einlegen wird, ist derzeit noch offen.

Die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit sind bis zur Höhe von 2.100 Euro steuerfrei. Wenn der Übungsleiter im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aber Ausgaben hat, die höher als 2.100 Euro sind, ergibt sich ein Verlust. Das Finanzgericht hat entschieden, dass dieser Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden darf. Würde der Abzug verweigert, läge ein Verstoß gegen das Nettoprinzip bei der Ermittlung der Einkünfte vor, denn die eigentlich begünstigten Einkünfte sind dann schlechter gestellt.

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