Übungsleiterfreibetrag auch für Erziehungs- und Familienhelfer – Liste aktualisiert

Der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.100 Euro pro Jahr ist in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz geregelt. Dieser Freibetrag wird aber nicht nur Übungsleitern gewährt, sondern einer Vielzahl von nebenberuflich Tätigen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seinem Schreiben vom 08.07.2011 die Liste der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten aktualisiert. Dazu gehören jetzt auch Erziehungs- und Familienhelfer.

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