Steuerbefreiung für Krankentransporte mit “Kombifahrzeugen”

Umsatzsteuerfrei ist der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, nur dann, wenn Fahrzeuge eingesetzt werden, die dafür besonders eingerichtet sind. Mit Schreiben vom 07.04.2011 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit die Steuerfreiheit eintritt.

Danach sind Kombifahrzeuge solche Fahrzeuge, in denen noch serienmäßig Sitze vorhanden sind, auf denen Personen steuerpflichtig befördert werden können. Für die Steuerfreiheit müssen aber spezielle Einrichtungen für den Transport von Kranken und Verletzten vorhanden sein, zum Beispiel eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe oder eine seitlich ausfahrbare Trittstufe. Serienmäßige Pkw, die lediglich mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht.

Hinweis: Wenn sowohl kranke oder verletzte Personen als auch weitere Personen befördert werden, ist ein darauf entfallendes einheitliches Entgelt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufzuteilen. Abschnitt 4.17.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde entsprechend geändert.

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