Steuerermäßigung für Gemeinnützige gilt europaweit

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass Steuervergünstigungen für gemeinnützige Organisationen nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, dass diese im Hoheitsgebiet ansässig sind. Im Urteilsfall war ein Missionswerk mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland Gesamtvermächtnisnehmer einer belgischen Staatsangehörigen, die ihr ganzes Leben lang in Belgien gewohnt hat. Der Antrag des Missionswerks auf den ermäßigten Erbschaftsteuersatz wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nicht ausreichend nachgewiesen sei, dass die Erblasserin in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe.

Das belgische Gericht hat daraufhin den Europäischen Gerichtshof bemüht. Dieser sah die Freiheit des Kapitalverkehrs beschränkt und entschied, dass ein Mitgliedstaat zwar für eine Steuervergünstigung eine enge Verbindung zu der gemeinnützigen Organisation und ihren Tätigkeiten verlangen darf. Aber es sei unzulässig, dass ein Staat die Vergünstigung nur den Einrichtungen vorbehält, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind (EuGH 10.02.2011, C-25/10).

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