Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Japan

Mit Schreiben vom 24.03.2011 hat das Bundesministerium der Finanzen die Verwaltungsregelungen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan zusammengefasst. Grundsätzlich ist es einer gemeinnützigen Körperschaft nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstige Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Daher wäre es nicht zulässig, dass eine gemeinnützige Körperschaft Spenden für Opfer von Naturkatastrophen sammelt, wenn in ihrer Satzung solche Zwecke, insbesondere Mildtätigkeit, nicht genannt sind. Daher hat das Bundesministerium der Finanzen eine Ausnahmeregelung für die Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Japan erlassen.

Wenn im Rahmen einer Sonderaktion Mittel für die Hilfe für Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden gesammelt werden, ist eine Weitergabe der Mittel für diese Zwecke ohne Satzungsänderung möglich, wenn die Spenden entweder

  • an eine gemeinnützige Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder
  • an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden.

Die spendensammelnde Organisation muss in den Zuwendungsbestätigungen auf die Sonderaktion hinweisen.

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