Bürgermeister muss Vergütungen für seine Beiratstätigkeit abliefern

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.03.2011 (2 C 12.09) entschieden, dass ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamts erfüllt und somit eine gesonderte Vergütung für die Beiratstätigkeit abführen muss. Mit der Übernahme der Mitgliedschaft im Beirat war er nicht als Privatperson tätig, sondern hat die Gemeinde in diesem Gremium vertreten. Die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung folgt nicht aus der Nebentätigkeitsverordnung, weil die Tätigkeit im Beirat des privaten Unternehmens nicht einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden kann. Eine Gleichstellung wäre nur dann zulässig, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand zumindest faktisch beherrscht wird und Vergütungen für Beiratsmitglieder mittelbar aus öffentlichen Kassen zahlt.

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