Ehrenamtsvergütung bis 500 Euro pro Jahr umsatzsteuerfrei

Vergütungen an freie Mitarbeiter in Vereinen können bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Jahr grundsätzlich nach § 4 Nr. 26b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei behandelt werden. Das gilt auch für nicht gemeinnützige Vereine. Dies hat der Bundesfinanzhof ins seinem Beschluss vom 25.01.2011 bezogen auf den Begriff der Ehrenamtlichkeit des neuen § 31a Bürgerliches Gesetzbuch klargestellt. Haftungsrechtlich wird die Ehrenamtlichkeit noch bejaht, wenn die Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Dies hat der Bundesfinanzhof auf den umsatzsteuerlichen Ehrenamtsbegriff übertragen.

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