Zweckbetriebsbedingung bei Behindertenwerkstätten

Werkstätten für behinderte Menschen gelten nach § 68 Nr. 3a Abgabenordnung (AO) als steuerlich begünstigte Zweckbetriebe, wenn sie Personen Arbeitsplätze anbieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg setzt die Anerkennung als Zweckbetrieb aber voraus, dass die Einrichtung über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen, über qualifiziertes Personal und einen begleiteten Dienst verfügt. In seinem Urteil vom 08.03.2011 sagt das Gericht, dass eine Ferienanlage diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn sie lediglich die Möglichkeit bietet, dass die in den Werkstätten tätigen Behinderten Gartenpflegearbeiten übernehmen.

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