Beitragspflicht in der IHK auch für gemeinnützige Körperschaften

Unterhält eine gemeinnützige Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den vom Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, wird damit eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer begründet. Das hat das Verwaltungsgericht Trier am 1.12.2010 im Fall einer gemeinnützigen GmbH entschieden.

Auch wenn eine gemeinnützige Körperschaft per Satzungsänderung auf die Gemeinnützigkeit verzichtet oder die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt wird, wird sie nachträglich beitragspflichtig, und zwar für den gesamten Nachversteuerungszeitraum von zehn Jahren. Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.02.2011 OVG 1 N 84.10). Bei der Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK) komme es – so das Gericht – allein auf die Veranlagung zur Gewerbesteuer an. Welche Umstände zu dieser Veranlagung geführt haben, spielt dabei keine Rolle.

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