Nur geringfügige Verpflegung bei Seminaren ist umsatzsteuerfrei

Bildungsveranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen und Berufsverbänden sind umsatzsteuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend nur die Kosten decken (§ 4 Nr. 22a UStG). Die Verpflegung gehört aber nicht zur Aus- und Fortbildungstätigkeit, so dass diese von der Steuerfreiheit nicht umfasst wird. Dies hat der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 7.10.2010 entschieden. Auch nach dem Gemeinschaftsrecht liegt keine Umsatzsteuerfreiheit vor, weil die Verpflegung keine eng mit der Aus- und Fortbildung verbundene Dienstleistung ist. Dies gelte nur, wenn diese Leistung unerlässlich sei, was es aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht ist.

Die Steuerfreiheit wird nur bei geringfügiger Verpflegung anerkannt, wenn sie als Nebenleistung angeboten wird, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten. Somit sind ist die Verpflegung in den Kaffeepausen eines Tagesseminars oder die Verpflegung mit Sandwichs und kalten Gerichten im Seminarraum steuerfrei, aber ein separates Mittag- oder Abendessen steuerpflichtig. Ein einheitlicher Seminarpreis ist dabei im Schätzungswege aufzuteilen.

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