Steuerabzug bei ausländischen Künstlern und Sportlern

Wenn Vereine Künstler oder Sportler aus dem Ausland engagieren, sind die besonderen Vorschriften für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG zu beachten. Der Verein hat Steuer von der Gage einzubehalten, wenn die Künstler oder Sportler in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und hier selbstständig tätig sind. Steuerschuldner ist der Verein, der die Steuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Um die komplizierten Vorschriften richtig anzuwenden, hat das Bundesministerium der Finanzen am 25.11.2010 ein Anwendungsschreiben herausgegeben.

Für wen ist der Steuerabzug einzubehalten?
Anzuwenden ist die Vorschrift nur auf selbstständig Tätige, denn für abhängig Beschäftigte wird stattdessen wie bei inländischen Arbeitnehmern ein Lohnsteuerabzug vorgenommen.

Welche Einkünfte sind betroffen?
Es handelt sich zum einen um Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische oder unterhaltende Darbietungen erzielt werden und zum anderen Einkünfte aus der Verwertung solcher Darbietungen in Deutschland und aus der Verwertung der Rechte daran, also z. B. Konzertmitschnitte. Darbietungen sind z. B. Ausstellungen, Konzerte, Shows, Quizsendungen, Theateraufführungen, Turniere und Wettkämpfe, also alles, was zur Unterhaltung aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird. Dazu zählen auch nichtöffentliche Auftritte und Aufnahmen. Wissenschaftliche Vorträge und Seminare gehören nicht dazu, aber Feuerwerke, Lasershows und besonders choreographisch gestaltete Modenschauen.

Zu den steuerabzugspflichtigen Einkünften gehören auch Nebenleistungen, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang dazu stehen, also z. B. Vergütungen für Sponsor- und Werbeverträge, Autogrammstunden, Interviews und ähnliches. Auch Sachleistungen unterliegen der Abzugssteuer, wie z. B. ein Auto als Siegprämie.

Steuerabzug beim Bruttoverfahren
Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen dem Steuerabzug. Jedoch bleiben Reisekosten außen vor, wenn die Erstattungen dafür nicht höher sind als die Summe der tatsächlichen Kosten für Fahrten und Übernachtungen zuzüglich der Pauschbeträge für Verpflegungsaufwand. Bei diesem sogenannten Bruttoverfahren beträgt der Steuerabzug 15 % der Einnahmen.

Steuerabzug beim Nettoverfahren
Kommen die Sportler und Künstler aus EU- und EWR-Staaten, kann der Verein zusätzlich zu den Kostenerstattungen die Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Künstlers oder Sportlers abziehen, die mit seinen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob diese Kosten im Inland oder im Ausland angefallen sind. Dies gilt jedoch nicht für Einkünfte aus Lizenzvergütungen. Bei diesem Nettoverfahren beträgt der Steuerabzug 30 %, wenn der Vergütungsgläubiger eine natürliche Person ist und 15 %, wenn der Gläubiger eine Körperschaft (Verein), Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Beim Nettoverfahren sind nur nachweisbare Betriebsausgaben abziehbar, so dass in jedem Fall Belege dazu aufzubewahren sind.

Wer muss den Steuerabzug vorzunehmen?
Wer die Vergütung schuldet, muss auch den Steuerabzug vornehmen. Dies ist in der Regel der Veranstalter als Vertragspartner des Künstlers oder Sportlers. Aber auch bei einer nur weitergeleiteten Vergütung muss die Steuer einbehalten werden.

Milderungsregelung
Das Gesetz sind eine Freigrenze von 250 Euro je Auftritt und Person vor, bis zu der kein Steuerabzug fällig wird. Bei mehreren Darbietenden (Mannschaft oder Künstlergruppe) gilt der Betrag pro Kopf. Erfolgt die Darbietung durch eine Körperschaft, z. B. ein Verein, ist eine Aufteilung auf die beteiligten Personen nicht zulässig.

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