Arbeitslosigkeit und Ehrenamt

Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Arbeitslosengeld schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter der Voraussetzung, dass das Ehrenamt kein „verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis“ ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht am Bezug von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I sollte die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr als 15 Stunden pro Woche umfassen. In Einzelfällen und in Absprache mit dem Arbeitsvermittler sind auch mehr Stunden möglich. Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gibt es keine zeitliche Beschränkung beim Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. Ein Auslagenersatz ist jedoch möglich, auch in pauschalierter Form, wenn diese Pauschale 154 EUR pro Monat nicht übersteigt. Ein höherer Auslagenersatz ist nur gegen Nachweis der Auslagen möglich. Die Grenze von 154 EUR ist nur das Kriterium für die Unentgeltlichkeit. Sie ist keine Freigrenze für die Anrechnung auf die Leistungen der Arbeitsagentur.

Der Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR pro Jahr und die Ehrenamtspauschale von 500 EUR pro Jahre werden nicht auf das Arbeitslosengeld I und II angerechnet.

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